Ist es möglich, die Daten einer bereits ausgestellten Rechnung in Metricool zu ändern?
Änderungen an den Rechnungsdaten
Wenn du die Rechnungsdaten in deinem Konto änderst, gilt das nicht rückwirkend für Rechnungen, die bereits ausgestellt und an die AEAT (spanische Steuerbehörde) gemeldet wurden.
Die neuen Daten erscheinen ab der nächsten Abrechnungsperiode.
Das heißt, eine bereits ausgestellte Rechnung kann nicht geändert werden, außer in wenigen, gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen.
🧾 Wann eine Korrekturrechnung möglich ist
Korrekturen sind nur bei sachlichen oder formalen Fehlern möglich, z. B.:
- Falscher Betrag, falsche Bemessungsgrundlage oder Steuersatz.
- Kleinere Fehler in Adresse oder Firmenbezeichnung.
- Fehlerhafte Berechnung der Umsatzsteuer.
In solchen Fällen wird eine Korrekturrechnung erstellt, mit Angabe des Grundes und Verweis auf die Originalrechnung.
🚫 Wann eine Rechnung nicht geändert werden kann
Keine Änderung ist möglich, wenn du Folgendes ändern willst:
- Den Rechnungsempfänger (Inhaber).
- Die Firmenbezeichnung.
- NIF oder USt-IdNr./VAT.
Das gilt als neuer steuerlicher Vorgang, auch wenn die Unternehmen zu derselben Gruppe gehören.
Die Änderung gilt daher nur für künftige Rechnungen, nachdem die Kundendaten aktualisiert wurden.
⚠️ Sehr spezifische Ausnahmen
Nur in Ausnahmefällen, die gegenüber der AEAT vollständig belegbar sind, können wir die Ausstellung einer Gutschrift und einer neuen Rechnung an eine andere Einheit rechtfertigen, sofern eine tatsächliche Kontinuität oder Übertragung des Geschäfts vorliegt.
Gültige, belegbare Fälle sind:
- Fusion, Übernahme oder Abspaltung: Nachweis durch entsprechende Unterlagen (Urkunde, Nachfolgezertifikat, neue NIF/USt-IdNr. des Inhabers).
- Verwaltungs- oder Tatsachenirrtum bei der Kundenidentifikation: Es wird nachgewiesen, dass die Rechnung irrtümlich an ein anderes Unternehmen ausgestellt wurde als an das, das den Service tatsächlich beauftragt bzw. die Ware erworben hat. Erforderlich sind:
- Vertrag, Bestellung oder Vereinbarung unterzeichnet von der richtigen Einheit.
- Nachweis, dass Zahlung oder Vertragsbeziehung tatsächlich zum neuen Inhaber gehört.
- Schriftliche Zustimmung beider Parteien zur Korrektur.
- Fehler bei der innergemeinschaftlichen USt-IdNr.: Die Rechnung wurde mit einer falschen USt-IdNr. ausgestellt, die aber demselben Kunden gehört (z. B. alte Nummer oder Tippfehler). Korrektur per Korrekturrechnung ist möglich, wenn:
- Der Kunde dieselbe juristische Person ist (gleiche Firma, Adresse usw.).
- Die korrekte, verifizierte USt-IdNr. vorliegt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Änderung nur für zukünftige Rechnungen.
Aktualisiert am: 27/10/2025
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